Impressum

Impressum

Verantwortlich:

LiebensWerte Stiftung gemeinnützige GmbH

Geschäftsanschrift:

Bruggspergerstr. 44
81545 München
Deutschland

Geschäftsführerin:

Daniela Regina Kayser

Sitz:

München

Handelsregisternummer:

HRB 259610

Registergericht:

München

Urheberangabe Fotografie:

Home (Hintergrund) - Sie sind schön und ermutigend, freundliche Worte auf einem Naturlehrpfad zu finden von Shantae / photocase.de
Home (Hilfe. Kommt...)- Offene Gesellschaft von birdys / photocase.de
Galerie (Hintergrund) - (K)ein Grund zu feiern von .marqs / photocase.de
Galerie - Offene Gesellschaft von birdys / photocase.de
Veranstaltungen (Hintergrund) - Happy - Grafitti einer Figur, die im Stil von "Singing in the rain" an einem Regenfallrohr tanzt von streifenkaro / photocase.de
Veranstaltungen - Hausmusik von time. / photocase.de
Veranstaltungen - Tanz in den Sommer von Leander. / photocase.de
Kontakt / Jobs (Hintergrund) - Paar mit Blick-Kontakt, das sich dicht nebeneinander stehend vor einer mit Graffiti und dem Text WAS FÜR EIN SPASS bemalten Wand liebevoll lächelnd in die Augen schaut von TRUELIGHT-NOW / photocase.de
Impressum (Hintergrund) - Kardiologe von zach / photocase.de
 

Betr. Transparenz:

Transparenz ist uns wichtig.  Daher stellen wir die folgenden Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung und halten sie aktuell.


Name, Sitz, Anschrift und Gründungsjahr unserer Organisation:

LiebensWerte Stiftung gemeinnützige GmbH, Bruggspergerstr. 44, 81545 München, Gründungsjahr: 2020

 
Satzung der LiebensWerte Stiftung gemeinnützige GmbH

§ 1
Firma, Sitz

(1) Die Gesellschaft trägt den Namen: LiebensWerte Stiftung gemeinnützige GmbH 

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in: München

§ 2
Zweck und Gegenstand der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). 

(2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, sowie die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für die Förderung steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zwecks der:
a. Förderung der Jugend- und Altenhilfe
b. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege 
c. Förderung von Kunst und Kultur 
d. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung 
e. Förderung der Hilfe für Behinderte
f. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene
g. Förderung des Tierschutzes
h. Förderung des Sports
i. Förderung internationaler Gesinnung, und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
j. Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern 
k. Förderung für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene
l. sowie Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, und des Umweltschutzes.

(3) Die Gesellschaft muss nicht sämtliche Zwecke mit derselben Intensität oder zur selben Zeit verfolgen.

(4) Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf hierzu im Rahmen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung weitere Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe betreiben. Diese Betriebe sollen in erster Linie der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft dienen.

(5) Die Gesellschaft darf im Rahmen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ihre Geschäfte im In- und Ausland betreiben, insbesondere Zweigniederlassungen errichten und gleichartige oder ähnliche Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen.

(6) Die Erfüllung der Satzungszwecke kann durch Hilfspersonen geschehen, wenn deren Wirken nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen der Gesellschaft wie eigenes Wirken zuzurechnen ist.

(7) Die Gesellschaft kann die von ihr verfolgten Zwecke auch in der Weise erfüllen, dass sie anderen steuerbegünstigten Körperschaften Mittel zuwendet.

(8) Die Gesellschaft kann Mittel für die Durchführung der Aufgaben der Gesellschaft sammeln und zwar insbesondere als Spenden und Zuschüsse; die Gesellschaft kann Mittel für andere Körperschaften beschaffen zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dieser Körperschaften (§58 Nr. 1 der Abgabenordnung). Die Beschaffung von Mitteln für und die Weiterleitung der Mittel an eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. 

(9) Die Gesellschaft verwirklicht ihre Satzungszwecke insbesondere durch 

a. die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, welche der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, sowie
b. das zweckentsprechende Weiterleiten von Spenden an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, und
c. die Förderung und die Durchführung von Recherchen und Studien und die Erstellung von Informationsmaterialien, welche die in Abs. 2 genannten Zwecke objektiv beleuchten, welche den Stand und die Möglichkeiten des gemeinnützigen Engagements darstellen, und welche der Förderung der Satzungszwecke dienen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist ausgeschlossen. Sofern die Gesellschaft Überschüsse erwirtschaftet, sind diese ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Gesellschaft zu verwenden.

(2) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile – weder in offener noch in verdeckter Form – und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten. 

(3) Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurück.

(4) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter übersteigt, an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.

(5) Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4
Stammkapital, Geschäftsanteile

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,- Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro).

(2) Von dem Stammkapital übernimmt Gesellschafterin Daniela Regina Kayser zweihundertfünfzig Geschäftsanteile im Nennbetrag zu jeweils 100,- Euro (insgesamt 25.000,- Euro)

(3) Die Stammeinlagen sind in voller Höhe sofort in bar einzuzahlen.

(4) Zusätzliche Einlagen werden in die freie Rücklage oder in die Kapitalrücklage eingestellt und im Auseinandersetzungsfall zu den Einlagebuchwerten abgerechnet.

§ 5
Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft, Bekanntmachungen

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft und endet am 31. Dezember des Jahres.

(2) Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.

(3) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.

§ 6
Organe

Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Die Gesellschaft kann zudem einen Beirat berufen.

§ 7
Geschäftsführung und Vertretung

(1) Die Gesellschaft hat eines oder mehrere Geschäftsführungsmitglieder. Der Geschäftsführung obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Mitwirkung an der strategischen Planung. Sie hat dabei der gemeinnützigen Ausrichtung der Gesellschaft in besonderem Maße Rechnung zu tragen.

(2) Ist nur ein Geschäftsführungsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft stets allein.

(3) Sind mehrere Geschäftsführungsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführungsmitglieder gemeinsam oder durch ein Geschäftsführungsmitglied zusammen mit einem Prokuristen vertreten.

(4) Die Gesellschafterversammlung kann einzelne oder alle Geschäftsführungsmitglieder zur Alleinvertretung ermächtigen und einzelne oder alle Geschäftsführungsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

(5) Die Geschäftsführungsmitglieder sind ermächtigt, für die Gesellschaft bis zu ihrer Eintragung im Handelsregister (Vorgesellschaft) zu handeln, sofern das Vermögen dadurch nicht unter den Betrag des Stammkapitals gemindert wird. Die Gründungskosten der Gesellschaft werden in § 19 behandelt.

(6) Sind mehrere Geschäftsführungsmitglieder bestellt, müssen sich diese eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Die Geschäftsordnung soll mindestens die Ressortaufteilung, Form und Verfahren der Beschlussfassung, Ausgestaltung der Informationspflichten, und interne Regelungen zur Wahrnehmung der Außenvertretung regeln.

(7) Die vorstehenden Regelungen gelten für die Liquidatoren der Gesellschaft entsprechend.

§ 8
Pflichten der Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung hat unverzüglich nach dem Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafterversammlungsmitglieder oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Die Veränderungen sind der Geschäftsführung schriftlich mitzuteilen und in Urschrift oder durch anwaltliche oder notarielle Beglaubigung nachzuweisen. 

(2) Die Geschäftsführung muss die Gesellschafterversammlung zeitnah über alle Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind, informieren und mit der Gesellschafterversammlung nach Maßgabe der Gesellschafterbeschlüsse zusammenarbeiten.

(3) Zuwendungen Dritter aus Anlass der Tätigkeit sind unverzüglich anzuzeigen. Geschäftsführungsmitglieder dürfen im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung, außer für die Gesellschafterversammlungsmitglieder, keine Geschäfte tätigen und sich nicht mittelbar oder unmittelbar an Konkurrenzunternehmen beteiligen oder für solche tätig sein. Ausnahmen können von der Gesellschafterversammlung zugelassen werden. Diese Punkte und Einzelheiten des Wettbewerbsverbotes regeln die Geschäftsführeranstellungsverträge.

§9
Einberufung der Gesellschafterversammlung und Beschlussfähigkeit

(1) Die Gesellschafterversammlung findet jährlich einmal, möglichst binnen sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres, am Sitz der Gesellschaft oder einem von der Gesellschafterversammlung einstimmig vereinbarten Ort, statt. Darüber hinaus finden Gesellschafterversammlungen statt, wenn die Geschäftsführung oder ein Gesellschafterversammlungsmitglied dies verlangt, weil eine Beschlussfassung der Gesellschaft dringend erforderlich wird oder die Einberufung aus einem sonstigen Grunde im dringenden Interesse der Gesellschaft liegt.

(2) Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Der Einberufung sind die zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erforderlichen Unterlagen beizufügen. Mit Zustimmung aller Gesellschafterversammlungsmitglieder kann auf die Einhaltung von Form und Frist gem. Satz 1 verzichtet werden. Form und Frist der Einberufung gelten als gewahrt, wenn alle Gesellschafterversammlungsmitglieder an der Gesellschafterversammlung teilnehmen und die Tagesordnung genehmigen.

(3) Jedes Gesellschafterversammlungsmitglied kann sich durch ein anderes Gesellschafterversammlungsmitglied oder eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person vertreten lassen. Jedes andere Gesellschafterversammlungsmitglied kann verlangen, dass sich diese Person durch eine schriftliche Vollmacht ausweist.

(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß gem. Abs. 2 einberufen ist und mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschafterversammlungsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist die Versammlung bei Eröffnung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich gemäß Abs. 2 eine neue Versammlung, mit einer Frist von drei Arbeitstagen, einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anwesenheit oder Vertretung der Gesellschafterversammlungsmitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.

(5) Beschlüsse können von den Gesellschafterversammlungsmitgliedern auch ohne Beachtung von gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Formen und Fristen schriftlich, per Fax oder E-Mail im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Gesellschafterversammlungsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen und das Gesetz keine besondere Form zwingend vorschreibt.

(6) Über jede Gesellschafterversammlung ist – soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist – ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Die Gesellschafterversammlungsmitglieder erhalten Abschriften.

(7) Im Übrigen gelten für die Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes geregelt ist.

§10
Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

(1) Die Gesellschafterversammlung ist das Leitorgan der gGmbH und trifft alle Grundsatzentscheidungen. Dabei achtet sie insbesondere auf die Einhaltung der ideellen Zielsetzungen, wie sie in den §§ 2-3 beschrieben sind, sowie die langfristige Substanzerhaltung der Gesellschaft.

(2) Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zur Entscheidung über folgende Angelegenheiten zuständig und verpflichtet:
• Feststellung des Jahresabschlusses
• Beschlussfolgerung über die Gewinnverwendung im Rahmen der Vorschriften der Abgabenordnung über Steuerbegünstigte Zwecke
• Entlastung der Geschäftsführungsmitglieder
• Auswahl und Bestellung eines Abschlussprüfers, soweit gesetzlich erforderlich
Daneben hat die Gesellschafterversammlung die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
• Bestellung und Abberufung der Geschäftsführungsmitglieder und Abschluss und Kündigung der Anstellungsverträge
• Sitzverlegung und Veräußerung des Unternehmens oder von Unternehmensteilen
• Beschlüsse über Unternehmensverträge
• Strukturmaßnahmen, die Gegenstands- oder Zweckänderungen gleichkommen
• Änderung des Gesellschaftsvertrages
• Zustimmung zur Geschäftsordnung der Geschäftsführung
• Kapitalerhöhung und Liquidation
 
(3) Grundsatzentscheidungen im Sinne des Abs. 1 sind auch
• Die Gründung von Unternehmen oder Erwerb oder Veräußerung einer Beteiligung von mehr als 5 % an einem Unternehmen sowie Satzungsänderungen bei verbundenen Unternehmen,
• Die Aufnahme und Aufgabe eines Geschäftszweiges,
• Die Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen,
• Investitionen und sonstige Aufwendungen mit einem Volumen von mehr als 10.000 Euro im Einzelfall oder mehr als insgesamt 10.000 Euro bei Dauerschuldverhältnissen,
• Alle Rechtsgeschäfte einschließlich Forderungsverzichte mit Organmitgliedern der Gesellschaft oder deren Angehörigen, sowie mit diesen oder der Geschäftsführung nahestehenden Unternehmen; ausgenommen der Gesellschafterversammlungsmitglieder und ihrer Gesellschaften,
• Erlass von Forderungen gegen Arbeitnehmer, auch wenn dies im Geschäftsplan ausgewiesen ist, und sonstiger Forderungen, wenn diese 10.000 Euro im Jahr übersteigen,
• Erteilung und Widerruf von Prokura
• Ernennung und Abberufung eines Beirats.

Die vorgenannten Beträge können in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung herauf- oder herabgesetzt werden, wenn dies in angemessenem Verhältnis zu der Gesamtvolumen der Betätigung der Gesellschaft steht.

§ 11
Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung

(1) Gesellschafterbeschlüsse werden nur in Gesellschafterversammlungen gefasst. § 9 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.

(3) Die Versammlungsleitung vertritt die Gesellschaft gegenüber der Geschäftsführung. Insbesondere gibt die Versammlungsleitung die Erklärungen zur Berufung und Abberufung sowie zur Anstellung, Entlastung, Abmahnung und Kündigung ab. Der Versammlungsleitung obliegt die Bestimmung der Protokollführung.

(4) Der Zweck der Gesellschaft soll nur geändert werden, wenn die Erfüllung des bisherigen Gesellschaftszwecks unmöglich oder wirtschaftlich sinnlos geworden ist. Der Gegenstand der Gesellschaft soll nur geändert werden, wenn die Änderung zweckmäßig ist und der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks dient. Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftszwecks oder des Gegenstands der Gesellschaft sowie sonstige Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. Beschlüsse über Änderungen der §§ 2 und 3 dürfen erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt die gemeinnützlichkeitsrechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt hat.

(5) Je EUR 100 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.

(6) Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen ist nur durch Klageerhebung gegen die Gesellschaft innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Absendung des Beschlussprotokolls zulässig.

§ 12
Beirat

(1) Die Gesellschaft kann einen Beirat berufen. Der Beirat kann aus bis zu drei Personen bestehen.

(2) Die Bestellung und Abberufung der Beiratsmitglieder erfolgt durch die Gesellschafterversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden auf ein Jahr bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Ist ein Beirat berufen, so hat dieser die Aufgabe die Geschäftsführung zu beraten. Beiratsmitglieder haben das Recht, an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. 


(5) Im Übrigen ist der Beirat zuständig für alle Aufgaben, die ihm von der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung oder Beratung vorgelegt werden. 

(6) Beiratsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung, sondern erhalten einen Auslagenersatz. 

§ 13
Verfügungen über Geschäftsanteile

(1) Verfügungen über Geschäftsanteile, insbesondere die Abtretung oder Belastungen von Geschäftsanteilen, sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft zulässig. Keine Zustimmung ist erforderlich bei Anteilsübertragungen auf Gesellschafterversammlungsmitglieder oder auf Personen, die Ehegatten oder eheliche Abkömmlinge ersten Grades von Gesellschafterversammlungsmitgliedern sind, die mindestens 50% des Stammkapitals aufgebracht haben („berechtigte Erwerber“).

(2) Die Zustimmung darf nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung erteilt werden.

(3) Erwerber können nur Personen sein, die nach ihrer Persönlichkeit und ihrem beruflichen Werdegang die Gewähr für die dauerhafte Erfüllung des Zwecks der Gesellschaft bieten. 

§ 14
Einziehung von Geschäftsanteilen

(1) Geschäftsanteile können durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafterversammlungsmitglieds eingezogen werden.

(2) Die Gesellschafterversammlung kann auch gegen den Willen eines Gesellschafterversammlungsmitglieds dessen Geschäftsanteil ganz oder teilweise einziehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

a. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters oder die Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse;
b. Die Betreibung der Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil, wenn diese nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgewandt wird;
c. Nach dem Tod eines Gesellschafterversammlungsmitglieds geht ein Geschäftsanteil ganz oder zum Teil auf eine Person über, die nicht berechtigter Erwerber i.S.d. § 13 Abs. 1 sein kann;
d. Die grobe Verletzung von Gesellschafterpflichten oder ein in der Person des Gesellschafterversammlungsmitglieds liegender wichtiger Grund (entsprechend §§ 133, 140 HGB), der dessen Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigt, oder
e. Die rechtskräftige Verurteilung bei Straftaten oder Verstößen gegen das Geldwäschegesetz.

(3) Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass das betroffene Gesellschafterversammlungsmitglied den Geschäftsanteil ganz oder teilweise auf die Gesellschaft oder eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme bereite Person zu übertragen hat. In diesen Fällen ist das betroffene Gesellschafterversammlungsmitglied verpflichtet, seinen Geschäftsanteil unverzüglich gemäß dem gefassten Beschluss in notarieller Form abzutreten.

(4) Der Beschluss zur Einziehung des Geschäftsanteils oder das Abtretungsverlangen bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Gesellschafter. Im Fall des Abs. 2 sind das Gesellschafterversammlungsmitglied bzw. dessen Erben nicht stimmberechtigt.

(5) Mit dem Beschluss über die Einziehung verliert das Gesellschafterversammlungsmitglied seine Gesellschafterstellung, mit dem Beschluss über die Abtretungsverpflichtung ruhen die Gesellschafterrechte, jeweils mit sofortiger Wirkung. 

(6) Im Fall der Einziehung gemäß Abs. 1 oder 2 sowie im Fall der Abtretung gemäß Abs. 3 haben das ausscheidende Gesellschafterversammlungsmitglied oder dessen Erben Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe des Nennwerts des Geschäftsanteils. In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist Schuldnerin die Gesellschaft, im Fall des Abs. 3 haften die Erwerber und die Gesellschaft als Gesamtschuldner. Ein Einziehungsbeschluss kann nur dann wirksam gefasst werden, wenn auch nach der Einziehung die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile dem Stammkapital der Gesellschaft entspricht. Zu diesem Zweck sind zusammen mit der Einziehung die Nennbeträge der anderen Geschäftsanteile anteilig aufzustocken, sofern die Gesellschafterversammlung nicht etwas anderes beschließt.

§ 15
Gesellschafternachfolge

(1) Die Geschäftsanteile sind vererblich.

(2) Nachfolgeberechtigt sind nur Mitgesellschafter, Ehegatten und eheliche Abkömmlinge ersten Grades des verstorbenen Gesellschafterversammlungsmitglieds.

(3) Geht ein Geschäftsanteil beim Tod eines Gesellschafterversammlungsmitglieds ganz oder zum Teil auf eine Person über, die nicht nachfolgeberechtigt ist, kann die Gesellschafterversammlung unter Ausschluss des betroffenen Gesellschafterversammlungsmitglieds innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis von Erbfall und Erben die Einziehung des Geschäftsanteils des verstorbenen Mitglieds gegen eine Entschädigung in Höhe des entsprechenden Nennwerts beschließen.

(4) Statt der Einziehung kann die Gesellschaft verlangen, dass der Anteil ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafterversammlungsmitglieder oder an eine dritte Person abgetreten wird.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten für Vermächtnisnehmer entsprechend.

§ 16
Austritt/Kündigung

(1) Jedes Gesellschafterversammlungsmitglied kann durch Kündigung seinen Austritt aus der Gesellschaft erklären.

(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich zu erklären. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Das ausscheidende Mitglied ist nach Wahl der Gesellschaft verpflichtet, seinen Geschäftsanteil jeweils ganz oder teilweise an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafterversammlungsmitglieder oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte abzutreten oder die Einziehung zu dulden. Bis zum Ausscheiden kann das Mitglied seine Gesellschafterrechte ausüben. Die verbleibenden Gesellschafterversammlungsmitglieder sind verpflichtet, bis zum Wirksamwerden des Austritts über die Einziehung oder Abtretung Beschluss zu fassen.

§ 17
Jahresabschluss und Gewinnverwendung

(1) Der Jahresabschluss ist von der Geschäftsführung nach den gesetzlichen Vorschriften und innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen, von allen Geschäftsführungsmitgliedern zu unterschreiben und zusammen mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste an alle Gesellschafterversammlungsmitglieder zu übersenden.

(2) Über die Gewinnverwendung beschließt die Gesellschafterversammlung. Im steuerlich zulässigen Umfang dürfen Rücklagen gebildet werden. Im Übrigen sind die Mittel zeitnah für den Zweck der Gesellschaft gemäß §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden. Die Gesellschafterversammlungsmitglieder haben keinen Anspruch auf den anteiligen Jahresüberschuss.

§ 18
Auflösung, Vermögensanfall

(1) Die Gesellschaft kann durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlungsmitglieder aufgelöst werden.

(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke haben die Gesellschafterversammlungsmitglieder Anspruch auf ihre eingezahlten Stammeinlagen zum Nennwert. Das übrige Vermögen fällt an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

§ 19
Gründungskosten

(1) Die Gesellschaft trägt die mit der Errichtung der Gesellschaft verbundenen Kosten bis zur Höhe von insgesamt 2500 EUR einschließlich der Gründungsberatungskosten. Darüberhinausgehende Gründungskosten tragen die Gesellschafterversammlungsmitglieder.

(2) Ferner trägt die Gesellschaft sämtliche Kosten künftiger Kapitalerhöhungen, einschließlich der Kosten der Übernahmeerklärungen.

§ 20
Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags im Übrigen unberührt, soweit Treu und Glauben dem nicht zwingend entgegenstehen. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der endgültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche und rechtliche Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung des Gesellschaftsvertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

Share by: